Gesundheits-SCHUTZ ist Ziel!

Es geht bei dem Gesundheitsschutzgesetz - laut Gesetzestext - lediglich um den Schutz vor Passivrauch und nicht (!) um "MEHR rauchfreien Gastraum zur Verfügung zu stellen" [Zitat von Chatpartner]!

Gleichwohl ist mir diese Forderung der Verbotsbefürworter hinreichend bekannt.

Der Zweck des Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor möglichen Gefahren des Passivrauches zu schützen. Es geht ausdrücklich nicht darum, das Rauchen an sich zu verbieten, sondern es wurde immer nur damit begründet, dass ein Raucher eben Rauch produziert und dieser Passivrauch "mathematisch errechnet" jährlich in Deutschland 3301 Menschen tötet.

Wieviel davon auf bayerische Gaststätten entfallen, ist "leider" unbekannt. Es fehlt schon daran, zu wissen, welche Anzahl an "Opfer" durch das staatliche Verbot - eine öffentliche Raucherkneipe betreiben zu dürfen - vermieden werden können.

Wie Sie wissen, vertrete ich die Auffassung, dass eine Kennzeichnungspflicht diesen Schutz zu 100% gewährleistet. "MEHR Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" ist nicht nötig!

Warum?

Eine Raucherkneipe ist per Definition eine (öffentliche) Gaststätte, in der der Wirt seinen Gästen das Rauchen gestattet. Eine Raucherkneipe ist genauso ein Konsumprodukt, wie eine Schweinshaxe, ein Schwimmbad, eine Tafel Schokolade oder eine Schachtel Zigaretten. Durch die Kennzeichnung dieses öffentlich angebotenen Konsumproduktes weiß der Verbraucher, was ihn dort erwartet. Es ist also genau die gleiche bewusste Entscheidung - die übrigens eine aktive Handlung des (potentiellen) Konsumenten voraussetzt - wie bei allen anderen Konsumprodukten erforderlich. Das Argument, dass ein Raucher mit seinem Passivrauch einen unbeteiligten Dritten schädigt, trifft eben gerade in einer klar gekennzeichneten Raucherkneipe nicht zu!

Bei der Verabschiedung der Gesetze wurde zu keinem Zeitpunkt (argumentativ) darauf eingegangen, dass es eben eine freiwillige Entscheidung des Bürgers ist, sich für eine Raucherkneipe zu entscheiden. Immer wieder wurde gebetsmühlenartig damit argumentiert, dass der Passivrauch automatisch Unbeteiligte schädigt. Dies ist jedoch gerade in einer klar gekennzeichneten Raucherkneipe nicht der Fall!

Nun, wenn es tatsächlich so wäre, dass objektiv feststellbar keine oder nur eine unzureichende Anzahl von Nichtrauchergaststätten, beziehungsweise tatsächlich rauchfreie Sitzplätze in der Gastronomie angeboten würden, kann ein Verbot von Raucherkneipen - und um nichts anderes geht es in der Praxis - (zunächst) nicht mit einem "Schutz vor Passivrauch" argumentierend erlassen werden.

Es bedurfte eines weiteren "Hilfskonstruktes", nämlich - wie es das BVerfG in seinem Urteil vom 30.7.2008 ausdrückte - ein Recht für Nichtraucher [Zitat:] "in Gaststätten rauchfreie Räume zu finden, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können." Das BVerfG bezog sich hierbei auf die so genannte freiwillige Vereinbarung mit dem DEHOGA und stellte in diesem Zusammenhang lapidar fest, das es "keine ausreichenden Möglichkeiten für Nichtraucher gibt, in Gaststätten rauchfreie Räume zu finden." BVerfG-Entscheidung vom 30. Juli 2008 [Rn 102] - So weit, so gut.

Vorbemerkung: Der Steuergesetzgeber geht nicht von einem Grundbedürfnis auf Gaststättenbesuch aus, da der normalerweise angewendete Grundbedürfnissesteuersatz (7%) für Speisen und (alkoholfreie) Getränke gerade einzig und allein bei Gaststätten nicht Anwendung findet, sondern die Gastronomen den mittlerweile auf 19% erhöhten Mehrwertsteuersatz an den Fiskus abliefern müssen. Wenn man also dem Gedanken des Steuergesetzgebers folgt, ist der Besuch von Gaststätten zumindest kein Grundbedürfnis, sondern eher "Luxus". (Hier wäre übrigens für den Gesetzgeber eine Möglichkeit, rauchfreie Gaststätten gegenüber Raucherkneipen besser zustellen, um die Verbreitung von "gesunden" Lokalen zu fördern.)

Desweiteren gibt es aber überhaupt keine Belege dafür, ob die - (nicht nur) im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung angebotenen - Nichtraucherplätze sich überhaupt einer entsprechenden Nachfrage erfreuten. Es kann doch von einem Gastronomen nicht erwartet werden, völlig am Bedarf vorbei ein fiktives, sich in mehreren Stufen steigerndes Sitzplatzangebot für Nichtraucher anzubieten, wenn schon die bisher angebotenen rauchfreien Sitzplätze nicht oder nur unzureichend von Kunden angenommen wurden. - Um ein "Marktversagen" im Bereich der Gastronomie zu unterstellen, hätte es entweder überhaupt kein Angebot an rauchfreier Gastronomie geben dürfen oder die rauchfreie Gastronomie hätte permanent überlaufen sein müssen. Beides war aber nicht der Fall! - Es gibt einfach nicht diesen Bedarf und die entsprechende Nachfrage nach rauchfreier Gastronomie, wie man derzeit auch wunderschön feststellen kann! Der Bedarf an Bevormundung - mit dem Ruf nach Abschaffung von Raucherclubs - scheint jedoch nach wie vor nicht gestillt, wie man in diesem (und anderen) Foren schön nachvollziehen kann - und wird auch nie gestillt sein!

Selbst wenn man aber unterstellt, dass tatsächlich ein "Marktversagen" stattfindet und Nichtraucher unfähig sind, für Ihresgleichen ein Angebot an rauchfreier Gastronomie auf die Beine zu stellen, ist es meiner Meinung nach unzulässig, den schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheitsrechte der Wirte ( - wurde übrigens tatsächlich vom BVerfG so bestätigt [RN 122] - ) zu rechtfertigen. Es wird eben gerade nicht der Gesundheitsschutz für den Eingriff in die Berufsfreiheit (und Eigentumsfreiheit) herangezogen, sondern ein allgemeines "Handlungsfreiheitsrecht", "uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können." Das BVerfG geht in seiner Urteilsbegründung dann aber nicht mehr auf diesen Sachverhalt ein und hat ihn als zentrale Voraussetzung schlichtweg "übersehen" und nicht näher begründet. Da jedoch rauchfreie Sitzplätze in der Gastronomie angeboten wurden und diese auch nicht von Nichtrauchern überlaufen waren und auch kein anderes belegbares Zahlenmaterial vorliegt, dass die Nachfrage nach rauchfreier Gastronomie größer war, als das tatsächliche Angebot, hängt die Aussage des Verfassungsgerichtes, um in die Grundrechte der Wirte eingreifen zu können, völlig in der Luft.

Im Übrigen bezog sich die so genannte "freiwillige Vereinbarung" mit dem DEHOGA ausschließlich auf Sitzplätze in der Speisegastronomie (!!!) und kann für das Verbot von getränkeorientierter Gastronomie nicht mal ansatzweise zur Grundlage (eines Scheiterns mit gesetzgeberischer Handlungspflicht) hergezogen werden. Der Gesetzgeber hätte, wenn er diese Vereinbarung schon zur Grundlage hernimmt, auch bei seinen Verboten auf diese Unterscheidung eingehen müssen. Aber das ist ja nicht einmal dem Bundesverfassungsgericht aufgefallen - nicht verwunderlich, wenn man bei der Auswahl der so genannten "Musterklagen" drei Beschwerdeführer auswählt, die ALLE die Rauchverbote im Grundsatz anerkannten und lediglich Ausnahmen für sich selbst anstrebten. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Da scheitert eine Vereinbarung mit der Speisegastronomie und führt zu einer Verbotsgesetzgebung - nicht zu deren Schaden, sondern - zum Schaden der getränkeorientierten Gastronomie! - Vielleicht gibt's mal eine freiwillige Vereinbarung mit MC Trallala und Konsorten, 50 % fleischfreie Ware anzubieten und führt dann - nach dem Scheitern der "freiwilligen Vereinbarung" - zu Verboten von Metzgereien.

Ich wiederhole, eine Raucherkneipe ist ein Konsumprodukt, welches bewusst in Anspruch genommen, beziehungsweise besucht werden muss. Sollte diese imho schlampige Arbeit vom Bundesverfassungsgericht Bestand haben, dann können wir getrost auf unsere Verfassung pfeifen und bei zukünftigen Verboten (Alkohol [zunächst Schnaps], Zigaretten, P***s [da für Frauen zu wenig Angebot] und ganz allgemein mit rot gekennzeichneten Lebensmitteln [Vorstufe: Ampel]) damit argumentieren, dass Raucherkneipen auch verboten werden durften, obwohl es ja für jeden selbst die Entscheidung war, ein solches Konsumangebot zu nutzen oder sein zu lassen. Ach ja, der Betrieb eines Boxstalles sollte auch bald verboten werden, um die Angestellten vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen.

In einer Diktatur ist es Aufgabe der Gerichte das "System" abzusichern. Ein Bevormundungssystem unter dem Deckmäntelchen der "(Volks-)Gesundheit" ist in der jetzigen Form auch nichts anderes als eine Gesundheitsdiktatur. Diese degradiert Ihre Bürger zu dummen Mündeln und den wissenschaftlich unfehlbaren Big-Brother quasi zu einer Art allwissenden Staatsreligion.

Eine Raucherkneipe ist einer der letzten Orte überhaupt, an dem ein Nichtraucher - per Verbot - vor möglichen Gefahren von Passivrauch geschützt (!!!) werden muss! Eine Kennzeichnungspflicht erfüllt diesen SCHUTZ - und um nichts anderes geht es - zu 100%!

Niemand zwingt "Passivrauchvermeider", in eine Raucherkneipe reingehen zu müssen. "MEHR rauchfreien Gastraum" zu schaffen, ist ein völlig anderes Gesetzgebungsziel!

Mehr zum "Schutz" der Mitarbeiter und Angestellten ...

Veröffentlicht: 19. August 2008 - Letztes Update: 16. September 2023

https://www.treff.de/ziel-des-gesetzes.html

Durchgehend lecker essen:

Spielautomaten in der Pilsbar im EG:

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