Geschlossene Gesellschaft
Dem Landtagsbeschluss liegt die Drucksache 15/8603 zugrunde.
In dieser Drucksache ist in der "Einzelbegründung zu Nr. 8" [Begriff Gaststätten] mit einem einzigen Satz Bezug auf "Geschlossene Gesellschaften" genommen worden.
Im Wortlaut: "Gesetzlich nicht erfasst sind daher "geschlossene Gesellschaften" im Rahmen privater Veranstaltungen, etwa Familienfeiern, sofern der Betreiber der Gaststätte das Rauchen in diesen Fällen aufgrund seines Hausrechts zulassen will."
Hier deutete sich bereits vor der Verschärfung an, welche geringen Ausnahmen der Gesetzgeber unter "Geschlossene Gesellschaften" verstehen will.
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Beim endgültigen Gesetz "GSG" wurden in Art. 2, Nr. 8 die Worte "soweit sie öffentlich zugänglich sind," angefügt.
Grundlage hierfür ist die Drucksache 15/9183.
Auch hier gibt`s eine Begründung zu dieser Änderung:
"Im Interesse eines effektiven Nichtraucherschutzes, der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und einer möglichst einfachen, unbürokratischen Regelung sollten möglichst wenige Ausnahmen vom Rauchverbot geschaffen werden. Sowohl Kultur- und Freizeiteinrichtungen als auch Gaststätten sollen vom Rauchverbot nur dann nicht erfasst werden, wenn sie nicht öffentlich zugänglich sind. Aus dem Anwendungsbereich fallen geschlossene Gesellschaften heraus."
Ich warne von diesen Begründungen her ausdrücklich davor, zu glauben, der Gesetzgeber und seine ihm untergebenen Behörden würden einen Zustand erlauben, in dem "massenweise" Raucherclubs und "Geschlossene Gesellschaften" geduldet werden.
Im Bereich der STVO (Straßenverkehrsordnung) - evtl. nicht nur dort - gibt es den Begriff "tatsächlich öffentlich" (privat und doch öffentlich zugänglich), bei dem das zugrunde liegende Gesetz ebenfalls Anwendung findet.
Dieser Begriff "tatsächlich öffentlich" wird sehr schnell auch für das Gastgewerbe (Clubs, "Geschlossene Gesellschaften") an Bedeutung gewinnen.
Wer glaubt (Gastronomen), er müsse sich nur den Titel "Club" verpassen (mit einem regelmäßig sich verändernden Personenkreis) oder er könne gar Tagesmitgliedschaften kontinuierlich ausgeben wird sich vielleicht (!!!) die ersten beiden Monate retten können (und dem Staat dabei helfen, den "Druck vom Kessel" zu nehmen), aber so wie ich die Behörden kenne, keinesfalls dauerhaft!
Meiner Meinung nach ist für die große Masse an Kneipen das Fokussieren auf Clubs und "Geschlossene Gesellschaften" - von wenigen denkbaren Gastronomiebetrieben mal abgesehen - Energieverschwendung, welche den Gesetzgeber sehr freuen wird!
Durch solche Verhaltensweisen wird nur das bestehende Gesetz anerkannt und weiter zementiert!!!
Im Sinne der - dem Gesetzgeber bekannten - "Kampfeskunst: Teile und Besiege" verzetteln sich meiner Meinung nach viele Gastronomen auf Nebenkriegsschauplätzen und nehmen den "Druck vom Kessel", anstelle gemeinsam an einem Strang zu ziehen: Das Gesetz muss weg!!!
Wollen wir uns dieses Gesetz wirklich gefallen lassen und uns in Nischen drücken, anstelle beherzt dagegen vorzugehen?
Ich erinnere:
Art. 20, Abs. 3 GG Die Gesetzgebung [By. Landtag] ist an die verfassungsmäßige Ordnung … gebunden.
Art. 20, Abs. 4 GG Gegen jeden [By. Landtag], der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Bitte verzettelt Euch nicht! Wie schnell sind wir denn alle bereit, den status quo unserer Gastronomiekultur aufzugeben und uns selbst vor der Öffentlichkeit wegzusperren???
Veröffentlicht: 15. Dezember 2007 - Letztes Update: 15. September 2024
https://www.treff.de/geschlossene-gesellschaft.html