Gesetzeszweck

Zum Zweck des Gesetzes und zur Verhältnismäßigkeit

Art. 1 GSG: "Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen."

Vorbemerkung: Um ein solches Gesetz überhaupt erlassen zu können, benötigt dieses als Grundlage nachweisbare Gefahren, die tatsächlich vom Passivrauch ausgehen. Es geht hier also nicht um Belästigungen oder ähnliches. "Wissenschaftliche" Grundlage ist ein Pamphlet des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ), also einer Stiftung, welche seit Ihrer Gründung 1964 klar dem Tabakrauch den Kampf angesagt hat. Es handelt sich im Falle "unserer Studie" mit den 3301 Passivrauchtoten in Deutschland also keinesfalls um eine wissenschaftlich neutral agierende Organisation, welche zu diesem Ergebnis gekommen ist.

Tatsächlich wurden zwischenzeitlich von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern dem DKFZ-WHO-Kollaborationszentrum unwissenschaftliche und propagandistische "Forschungsergebnisse" nachgewiesen - als das DKFZ der Öffentlichkeit eine Studie präsentierte, bei der der "wissenschaftlich gesicherter Nachweis" erbracht wurde, dass Dieselruß als Feinstaub gegenüber Passivrauchfeinstaub wesentlich weniger gesundheitsgefährdend sei(n sollte).

Bis heute konnte tatsächlich kein Nachweis erbracht werden, dass auch nur irgendein Mensch an den Folgen des Passivrauches gestorben ist. - In unserem speziellen Fall fehlt übrigens jegliche gesetzgeberische Grundlage, wie viele und welcher Art Opfer durch das Rauchverbot in bayerischen öffentlichen Gaststätten(!) vermieden werden können.

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Gehen wir aber mal gedanklich davon aus, dass tatsächlich in Bayern das Rauchen in öffentlichen Gaststätten zu Passivrauchtodesopfern führen würde. Auch jetzt hat der Staat noch nicht das Recht (geschweige denn die Pflicht), gesetzgeberisch tätig zu werden. Er muss nämlich weiterhin unsere Verfassung beachten, Nutzen und Ertrag abwägen - kurz gesagt, die Verhältnismäßigkeit beachten.

Ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist beispielsweise, dass der Gesetzgeber nur mit dem mildesten Mittel in die Grundrechte seiner Bürger eingreifen darf, um dem jeweiligen Gesetzeszweck zu dienen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nach Art. 2 Abs. 1 unseres Grundgesetzes es grundsätzlich jedem Bürger dieses Landes erlaubt ist, "selbstschädigende" Verhaltensweisen durchzuführen. Nach geltender Verfassungsrechtsprechung fällt unter diese Handlungsfreiheit unser geliebtes Rauchen, Alkohol trinken, Motorradfahren, Extremsportarten, Heiraten, Schweinshaxen und Sahnetorte essen.

Im Zusammenhang mit unserer Verbotsgesetzgebung wird immer wieder irreführend behauptet, dass das Rauchen in Kneipen deshalb verboten werden müsse, weil Unbeteiligte zu Schaden kommen würden.

Staatssekretär Dr. Marcel Huber (CSU) - als letzter Redner unmittelbar vor Verabschiedung des GSG:

Es wird in der Diskussion manchmal angeführt: Jetzt wird dann auch noch das Alkoholtrinken und das Schweinsbratenessen angegangen werden. Ich möchte an dieser Stelle klarstellen: Wer zu viel trinkt, der schadet zunächst sich selbst. (Maria Scharfenberg (GRÜNE): Seiner Leber!) – Ja, seiner Leber auch, in erster Linie aber sich selbst. Wenn jemand raucht, dann schadet er auch einem anderen. Ich richte das jetzt ganz bewusst an die Adresse der zweifelnden Kollegen, auch in den eigenen Reihen. (Quelle: Plenarprotokoll des Bayer. Landtags vom 12.12.2007 in seiner 112. Sitzung, Seite 8139 [rechts oben])



Eine solche Argumentation - wie hier von "unserem" Staatssekretär - wäre aber nur für solche Orte zu rechtfertigen, an denen sich ein Passivrauchvermeider auch aufhalten muss!!! - Dies ist bei einem im Rahmen der freien Marktwirtschaft angebotenen Konsumprodukt - wie in unserem Fall einer Raucherkneipe - aber definitiv nicht der Fall!

Der Schutz der Bevölkerung vor (möglichen) gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen ist simpel und einfach durch eine Kennzeichnungspflicht gewährleistet.

Halten wir uns also immer den Zweck dieses Gesetzes vor Augen. - Genauso, wie bei Hygienevorschriften für den Gastwirt, da der Kunde i. d. R. die Hygienebedingungen in der Kneipe nicht sieht [Küche, Bierleitung, Kühlanlagen, Personalhygiene, Salmonellen, etc.] und es auch keinen Bedarf an Gammelfleischlokalen o. ä. gibt. – Also Schutz der Gäste vor Gefahren, die diese nicht eingehen wollen und mit denen Sie auch nicht rechnen müssen. (Interessant wäre es mal zu erfahren, ob es in Deutschland zulässig wäre – wie in Japan – giftigen Fisch vom „Meister“ zubereiten zu lassen. – Gibt dort aber nur selten Todesfälle ;-))

Die persönliche Wunschvorstellung von (durchaus gemäßigten) Nichtrauchern, "genauso geile" Nichtraucherschuppen von unserer freien Marktwirtschaft angeboten zu bekommen rechtfertigt NICHT das Verbot von Raucherkneipen. Ist ja auch nicht der Zweck des Gesetzes, welcher absolut entscheidend und verfassungsmäßig zulässig sein muss. (Übrigens ist in Raucherkneipen deshalb oft so ausgelassene Stimmung, WEIL dort geraucht wird! – Wäre mal was für eine andere Art von „Suchtforschung“. Vergleichsmöglichkeiten gibt’s derzeit ja genug.)

Nun, bekanntermaßen ist es seit "geraumer" Zeit gestattet, Gaststätten jeglicher Art zu betreiben, welche sich an den Wohlfühlbedürfnissen der nichtrauchenden Mehrheitsbevölkerung orientieren. - Mir ist wirklich kein Raucher bekannt, der eine solche unternehmerische Entscheidung eines Gastwirtes (beispielsweise Restaurantbetreibers) zum Anlass nimmt, eine Raucherlaubnis einzufordern.

Um den gesellschaftlichen Wandel und möglicherweise die Verbreitung von rauchfreien Gaststätten zu fördern, bedarf es zunächst einer ordentlichen Bestandsaufnahme. Auch diese kann durch eine Kennzeichnungspflicht festgestellt werden. Wenn dann unsere Volksvertreter dem "Willen" der Mehrheitsbevölkerung entsprechend ein schönes Wahlgeschenk machen wollen, sind selbstverständlich Fördermaßnahmen für die Verbreitung von rauchfreien Gaststätten genauso möglich, wie bei der Einführung von Bio-Diesel oder Ökostrom."

Die Politik" tut sich momentan deshalb so schwer, den Besuch einer Gaststätte als Grundbedürfnis der Bevölkerung zu propagieren, da gerade einzig und allein Gaststätten beim Verkauf von Speisen und (alkoholfreien) Getränken mit dem Mehrwertsteuersatz von 19% belegt sind. - Wenn man also argumentieren möchte, dass es zum Grundbedürfnis der Bevölkerung gehört, (rauchfreie) Gaststätten besuchen zu können - und gleichzeitig den Konsum von gesunden Produkten in Gaststätten fördern will - dann ist hier ein sachlicher Ansatz gegeben, mit dem Grundbedürfnissesteuersatz (7 % MwSt.)die Verbreitung von rauchfreien Gaststätten (inklusive dem "Konsum gesunder Produkte") zu fördern. Derzeit geht unser Staat mit seiner Steuergesetzgebung aber ganz eindeutig davon aus, dass der Besuch von Gaststätten nicht zu den Grundbedürfnissen der Bevölkerung zählt.

Der oben genannte Zweck des Gesetzes - und um nichts anderes geht es - ist mit einer Kennzeichnungspflicht 100% erfolgreich und auch konform mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfüllt.

Von einem Wirt zu verlangen, dass dieser auf Laufkundschaft verzichtet und von einem Gast zu verlangen, dass dieser seine Personaldaten einem ihm oft unbekannten Wirt (zu Werbe- und Datensammelzwecken [letzteres auch für Behörden]) anzugeben hat, um in einen Pseudo-Club einzutreten, ist eine Farce. Fast niemand in der Bevölkerung weiß, dass er als Club-Mitglied für die Machenschaften "seines" Clubs voll haftbar ist, solange dieser nicht "e. V." ist.

Ich verstehe meine Kollegen sehr gut, wenn Sie sich mit dem „Freistaat“ nicht anlegen wollen und die derzeit auf dem Silbertablett präsentierte Clublösung annehmen. Sachlich ist ein freiwilliges Wegsperren vor der Öffentlichkeit mit dem „freiwilligen“ Verzicht auf Laufkundschaft jedoch nicht begründbar.

Die CSU versucht Ihre Komödie ohne Gesetzesänderung über die Landtagswahl hinaus zu retten, in der Hoffnung dass die derzeit geltenden laxen Vollzugsregelungen an dieser Front für Ruhe sorgen - ganz nach dem Motto: "Die dümmsten Kälber wählen Ihre Schlächter selber!"

Veröffentlicht: 7. Mai 2008 - Letztes Update: 16. September 2023

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