Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 30.7.2008

Vorab ein paar Gedanken zur grundsätzlichen Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts:

Das Bundesverfassungsgericht hatte als sogenannte "Musterklagen" selbst drei Kläger ausgewählt, welche - soweit ich das beurteilen kann - alle drei die Verbotsgesetzgebung in Sachen Rauchverbot grundsätzlich anerkannten! Oder andersrum ausgedrückt, diese (Raucherkneipen-)Verbote nicht im Grundsatz angriffen, sondern lediglich spezifische Ausnahmen/Gleichbehandlungen anmahnten.
 
Ein Schelm, der Böses dabei denkt, denn diese Auswahl war aus meiner Sicht schon mal "komisch". Für diese Auswahl mit entscheidend dürfte wohl der Berichterstatter des BVerfG gewesen sein (sofern nicht - auch - "Chefsache").

Es wurde jedenfalls kein einziger Kläger ausgewählt, welcher die Rauchverbotsgesetzgebung im Grundsatz unter Bezug auf die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher und die Berufs- und Eigentumsfreiheit der Wirte argumentativ anfocht.

Das BVerfG hat nun eine Grundsatz-Entscheidung - die imho eigentlich gar nicht zulässig war - verkündet, ohne sich (wenigstens beispielhaft) die Argumente von Wirten (und Gästen, die auch geklagt hatten) anzuhören, die ganz grundsätzlich mit ihren Argumenten die Zulässigkeit der Rauchverbote für den Bereich der selbstbestimmt freiwillig aufzusuchenden Gastronomie anzweifelten.

In den verhandelten Fällen ging es den ausgewählten Wirten  um die Ungleichbehandlung in Bezug auf Ausnahmen (2x "Eckkneipe" & 1x Disco-Betreiberin).

Angehört wurden dann neben diesen Verfahrensbeteiligten lediglich ein neutraler Berichterstatter als "sachverständige Auskunftsperson" (Prof. Dr. Gerhard Scherer) der im Übrigen folgendes erklärte:

"Die Gesundheitsgefahren durch Passivrauchbelastung sind relativ gering." [Rn 111 der BVerfG-Entscheidung])

Zusätzlich zu dem Deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ) - welches seit Jahrzehnten erklärt dem Rauchen den Kampf angesagt hat [zu einer früheren BVerfGE] - und deren Gegenpart "Deutsche Tabakrauchindustrie" wurden noch zusätzlich zwei weitere Nichtraucherinitiativen eingeladen: das "Aktionsbündnis Nichtrauchen" und die "Nichtraucher-Initiative Deutschland", auf die sich das BVerfG in seiner Urteilsbegründung auch reichlich in der Wortwahl berief.

Keine Organisation der Raucher - beispielsweise Netzwerk-Rauchen, was durchaus legitim gewesen wäre, kam zu Wort!!!

Diese einseitige Anhörung schlägt sich 1:1 in der Urteilsbegründung nieder, welche sich in langen großen Passagen der Wortwahl der Rauchverbotsbefürworter bedient.

-.-

Reaktion auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:

Für mich entscheidend ist die Art und Weise, wie das Gericht mit der Tatsache umgeht, dass es eine bewusste und freie Entscheidung unserer Kunden ist, unser Lokal zu betreten.

Es ist bekanntlich jedem Bürger erlaubt (abgesichert durch Art. 2 Abs. 1 GG - Allgemeine Handlungsfreiheit) auch Handlungen vorzunehmen, welche möglicherweise Gefahren in sich bergen.

So, wie es die bewusste Entscheidung eines Rauchers ist, eine Schachtel Zigaretten zu öffnen und zu rauchen, ist es ebenfalls eine bewusste Entscheidung unserer Kunden, unsere klar an der Eingangstüre gekennzeichnete Raucherkneipe zu betreten!

Das BVerfG behauptet, dass es

"keine ausreichenden Möglichkeiten für Nichtraucher gibt, in Gaststätten rauchfreie Räume zu finden"


und diese angebliche "Tatsachenfeststellung durch das Gericht"

"kein Einverständnis mit einer Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen bedeutet, sondern nur die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben ... teilnehmen zu können."
[Quelle: Entscheidung des BVerfG vom 30.7.2008, Randnummer [Rn] 102]

Das BVerfG begründet also faktisch den "schwerwiegenden Eingriff in die freie Berufsausübung der Gastwirte" und wie ich hinzufügen möchte, in die Handlungsfreiheit der rauchenden Wirte, Angestellten und Gäste ganz allgemein damit,

dass es ein "imaginär" höheres Rechtsgut für Nichtraucher gibt, rauchfreie Räume in Gaststätten zu finden, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.

Doch welche Grundrechte werden da eigentlich gegeneinander abgewogen? - Gesundheitsschutz doch wohl nicht, sondern "Grundrecht" auf Besuch von Raucherkneipen??? ... dann aber ohne Gesundheitsgefahren!? - Ein "herrliches" Konstrukt!!! - Also Handlungsfreiheit vs. Handlungsfreiheit

- bzw. genauer: Allgemeine  und uneingeschränkte Handlungsfreiheit der NR, in ein Raucherlokal (= ein öffentlich angebotenes Konsumprodukt) reingehen zu dürfen, führt zum Berufsverbot für Raucherwirte [BVerfG-Entscheidung, Rn 118 & 121]! - Diese "leichtfertige" Aberkennung eines spezifischen Grundrechtes ist heftig!

Ich werde gleich darauf eingehen, dass diese Feststellung von Seiten des Bundesverfassungsgerichtes in Bezug auf ein unzureichendes Platzangebot für Nichtraucher in der getränkeorientierten Gastronomie überhaupt nicht belegt ist.

Selbst aber dann, wenn es tatsächlich so wäre und objektiv festgestellt würde, dass im Rahmen unserer freien Marktwirtschaft die Marktmechanismen (Nachfrage regelt Angebot) nicht funktionieren würden, ist es verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, dass ein wie auch immer geartetes Grundrecht von Nichtrauchern,  "uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben ... teilnehmen zu können", zur Folge hat, massiv die Grundrechte von Rauchern (und deren Wirte) einzuschränken.

Das hieße ja, dass sich Nichtraucher immer und überall Rauchern anschließen können. Denn, wie sieht es als nächstes mit dem "Grundrecht" aus, uneingeschränkt am Familienleben teilzunehmen, wenn (irgendwo) in der Wohnung geraucht wird (also Verbot). Und dem Grundrecht, uneingeschränkt auf Wegen und Plätzen vom Passivrauch verschont zu werden.

Denn was schreibt das BVerfG in seiner Urteilsbegründung (Rn 79):

"Bereits kleinste Belastungen mit diesen krebserzeugenden Stoffen könnten zur Entstehung von Tumoren beitragen. ... Es gebe keine Menge Tabakrauch, die ungefährlich wäre. ... Schon kurzzeitiges Passivrauchen reize die Atemwege und schädige das Blutgefäßsystem."

Ich vertrat bisher immer die Meinung, dass eine klar gekennzeichnete Raucherkneipe einer der letzten Orte überhaupt ist, an dem ein Nichtraucher durch Passivrauch (gegen seinen Willen) belästigt wird.

Für die (harte) Feststellung des BVerfG, dass ein Nichtraucher nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, erscheint mir die dieser Aussage zugrundeliegende "Datenlage" schon extrem dürftig!

Meiner Meinung nach wurde an dieser Stelle von Seiten des Bundesverfassungsgerichtes keine nachvollziehbare Güterabwägung vorgenommen.

Es steht eben gerade nicht der Aspekt des Gesundheitsschutzes (Art. 2 Abs 2 Satz 1 GG) im Konflikt mit der Handlungsfreiheit von Wirten und Rauchern, sondern lediglich ein imaginäres "Recht",  im Rahmen der freien Marktwirtschaft ein fiktiv festgelegtes Angebot an rauchfreien Plätzen in der Gastronomie vorfinden zu müssen.

Wenn das Bundesverfassungsgericht dieses Hilfskonstrukt verwendet, dann muss auch dieses vom Verfassungsgericht eingeräumte Recht der Nichtraucher, "uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können" dazu geschaffen seien und den strengen Kriterien standhalten, um "in das Grundrecht der Berufsfreiheit empfindlich eingreifen" zu dürfen [Rn 122].

Es mag sehr bezweifelt werden, ob diese Einschränkung der Nichtraucher in Ihre Handlungsfreiheit, den gesetzgeberischen Eingriff in die Handlungsfreiheit der Raucher, sowie den empfindlichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit rechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich meiner Meinung nach - bedingt durch die einseitige Auswahl im Rahmen der Anhörung - in diesem Zusammenhang von den schwachen Argumenten  der Rauchverbotsbefürworter vereinnahmen lassen.

Durch die Existenz von klar gekennzeichneten Raucherkneipen gehen für Unbeteiligte keine Gesundheitsgefahren aus. Dass es grundsätzlich für einen Wirt zulässig ist, sein Angebot im Rahmen seiner Berufsfreiheitsrechte an einer bestimmten Zielgruppe orientiert anzubieten, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30.7.2008, Rn 93 und 94 bestätigt und anerkannt.

Wie kommt nun aber das Bundesverfassungsgericht zu der angeblichen Tatsachenfeststellung, dass im Gastronomiebereich für die Bedürfnisse der nichtrauchenden Bevölkerung kein ausreichendes Angebot zur Verfügung stehen soll?

In unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes (Rn 102), dass "es keine ausreichenden Möglichkeiten für Nichtraucher gibt", wird keine Quelle genannt.

An anderer Stelle jedoch (Rn 35), bezieht sich das Bundesverfassungsgericht auf die freiwillige Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA), welche lediglich zum Ziel hatte, in der speiseorientierten (!!!) Gastronomie ein fiktiv festgelegtes Sitzplatzangebot stufenweise zu erreichen.

Der DEHOGA ist jedoch dafür bekannt, dass er im Wesentlichen Hotel- und Speiserestaurantbetreiber vertritt - zumindest hier in Bayern (BHG). Von den getränkeorientierten Gastronomiebetrieben - unabhängig von deren Größe - vertritt diese Organisation bayernweit lediglich einen unbedeutenden Teil, der sich meiner Einschätzung nach im niedrigen einstelligen Prozentbereich bewegen dürfte.

In keiner Phase des Zeitraumes, in denen diese so genannte freiwillige "Selbstverpflichtung des Gastronomiegewerbes" [Rd 112] Bestand hatte, wurde überprüft, ob das tatsächlich vorgehaltene Sitzplatzangebot in der rauchfreien Gastronomie überhaupt von Nichtrauchern angenommen wurde oder ob nur ein künstliches Angebot geschaffen wurde, welches von den Nichtrauchern nicht oder nur unzureichend angenommen wurde.

Aber darauf kommt es ja gerade an, ob diesen rauchfreien Sitzplätzen in der Speisegastronomie auch eine entsprechende Nachfrage oder gar unbefriedigte Übernachfrage gegenüberstand!

In der vom Gesundheitsministerium in Auftrag gegebenen Untersuchung des Institutes für angewandte Verbraucherforschung vom Februar 2007 (Rn 36), welche schließlich einseitig von Seiten des Ministeriums zur Aufkündigung der sogenannten freiwilligen Vereinbarung führte, wurde meines Wissens nicht auf das tatsächliche Verhältnis der angebotenen rauchfreien Sitzplätze zur tatsächlichen Kundenfrequenz - also wie das Angebot an rauchfreier Gastronomie von Gästen angenommen wurde - Bezug genommen. Darauf kommt's doch an.

Es muss festgestellt werden, dass weder für die speiseorientierte und erst recht nicht (!) für die getränkeorientierte Gastronomie belastbares Zahlenmaterial vorliegt, welche eine Diskrepanz zwischen tatsächlichem Gastronomieangebot und Kundennachfrage nach rauchfreien Sitzplätzen in der Gastronomie belegen würde.

Es kann doch nicht von Wirten verlangt werden, dass diese eine künstliche Zahl von NR-Sitzplätzen (im Rahmen der damaligen Vereinbarung permanent steigernd) anbieten müssen, wenn schon die bisher angebotenen Plätze nicht genutzt werden.

Um auf Grundlage eines angeblichen Marktversagens einen solch schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte von gut eines Drittels der Bevölkerung vorzunehmen, bedarf es eines soliden Zahlenmaterials, welches weder zum Zeitpunkt der Gesetzesverabschiedungen, noch zum Zeitpunkt der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vorlag.

Wie erwähnt, wäre darüberhinaus sorgfältig abzuwägen, ob ein Marktversagen tatsächlich den besagten Grundrechtseingriff (Verbot von Raucherkneipen) rechtfertigt oder ob nicht mildere Mittel - beispielsweise der Förderung von Nichtrauchergaststätten - sachlich angebracht wären.

Auch die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Grenzziehung bezüglich einer Quadratmeter-Beschränkung (75 qm) sowie dem Verbot, in Raucherkneipen keine Speisen anbieten zu dürfen, ist mit einer (unterschiedlichen) Gefährdung, die angeblich vom Passivrauchen ausgeht, nicht begründbar.

Weder ein mögliches Speisenangebot, noch die Größe der Kneipe haben Einfluss auf den Passivrauch (schon eher, ob eine Lüftung vorhanden ist oder nicht).

Auch Rauchern muss die Möglichkeit erlaubt sein, in "ihren" Kneipen Speisen zu sich nehmen zu können. Wenn Raucherkneipen Speisen anbieten und Nichtraucherkneipen Speisen anbieten, kann hier von keiner Wettbewerbsverzerrung gesprochen werden, gerade auch vor dem Hintergrundwissen, dass die meisten Raucher tatsächlich i. V. m. dem Essen problemlos auf die Zigarette verzichten - und das auch im Raucherbereich, wenn ich dies im Zusammenhang mit der sog. Freiwilligen Vereinbarung noch erwähnen darf.

Was hilft es dem Gastronomen, wenn er viele (reine) Nichtraucherplätze anbietet, seine Kunden sich jedoch perfekt im Raucherbereich arrangieren und sich dort aufhalten?

Unter solchen Voraussetzungen war das Scheitern der "Vereinbarung" von vorne herein vorprogrammiert - und kann nicht negativ interpretiert werden.

Der mildere staatliche Eingriff, die Gaststättenbetreiber zu verpflichten, sich mittels einer Kennzeichnungspflicht dem Markt gegenüber als Raucher- beziehungsweise Nichtraucherlokal zu präsentieren, ermöglicht erst eine fundierte Bestandsaufnahme darüber, ob rauchfreie Gaststätten entweder unzureichend nicht angeboten werden oder "aus allen Nähten platzen", so dass dann erst dem Bundesverfassungsgericht in seiner Feststellung (mit seiner Aussage, dass "es keine ausreichenden Möglichkeiten für Nichtraucher gibt") mit belastbarem Zahlenmaterial gefolgt werden kann.

In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass es sich bei diesen staatlichen Eingriffen um „Erwachsenenrecht“ handelt und es einem freiheitlichen Rechtsstaat gut ansteht, seinen Bürgern größtmögliche Handlungsfreiheit zu belassen, sofern - wie in unserem Falle - der reine Schutzzweck vor möglichen Gefahren, welche eventuell vom Passivrauch ausgehen, durch eine Kennzeichnungspflicht hundertprozentig genüge getan ist. Es ist keinesfalls erwiesen, dass das gesellschaftliche Mit- und Nebeneinander von Rauchern und Nichtrauchern nicht funktioniert - und dies kann auch nicht an fiktiven (fehlenden) rauchfreien Sitzplätzen festgemacht werden!

Zu möglichen Gefahren des Passivrauches Stellung zu beziehen, fühle ich mich nicht berufen. Hier hat der VEBWK in Verbindung mit dem Netzwerk-Rauchen sicher bessere Argumente.

Aber eine Anmerkung möchte ich doch noch los werden: die WHO ist keinesfalls eine neutral agierende "Wissenschaftsorganisation" sondern eine politische (!) Organisation mit erklärten politischen Zielen. - Mir scheint, dass von dieser Organisation aus die weltweite Jagd auf die Raucher und das Hochpuschen der Gefahren des Passivrauches nach allen Regeln der PR-Kunst ausgeht.

Kurz zu den Angestellten: Es hat nicht nur der potentielle Kunde und der Wirt einer Raucherkneipe die Wahlmöglichkeit, sondern sehr wohl auch die Angestellten, die wissend um die Rahmenbedingungen ihres jeweiligen Arbeitsplatzes, sich ganz gezielt dort bewerben.

Jeder Beruf unterliegt seinen berufsspezifischen Gefahren, welche die Beschäftigten in einer Raucherkneipe bewusst eingehen - siehe hierzu unsere Personalerklärung. Im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen, bei denen die Beschäftigten nicht unbedingt damit rechnen müssen, beziehungsweise nicht wissen, ob an Ihrem Arbeitsplatz geraucht wird, ist dies bei einer Raucherkneipe nicht der Fall und es ist nicht nur Rahmenbedingung, sondern definiert geradezu diesen Betrieb.

Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz in § 5 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung geregelt ist. Nach dem der Bund seine Gesetzgebungskompetenz umfassend wahrgenommen hat, steht den Bundesländern in diesem Bereich keine explizite gesetzgeberische Initiative zu (kann aber "automatisch" mit tangiert sein).

Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Landesgesetzgebung den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zum Hauptziel hatte, jedoch lt. BVerfG-Urteil Überschneidungen mit der Bundesgesetzgebung wohl unproblematisch seien. Wie oben bereits erwähnt, stehen dem Zwangsschutz der Beschäftigten im Gastgewerbe auch sachliche Gründe - durch die ebenfalls zu gewährende Handlungsfreiheit von Mitarbeitern in Kneipen - entgegen.

Das Verfassungsgericht stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass für „die getränkegeprägte Kleingastronomie" beim "Rauchverbot wegen des außergewöhnlich hohen Anteils von Rauchern unter den Gästen es zu einer erheblich stärkerem wirtschaftlichen Belastung als für die Betreiber größerer Lokale“ führt [Rd. 144].

Eine solche globale Aussage vermittelt den Eindruck, als ob die Größe des Lokales alleine für die Stärke des Umsatzrückgangs durch Rauchverbote von Bedeutung sei. Und dies ist grundsätzlich falsch!

Es ist nämlich schlichtweg völlig egal, welche Quadratmeter Größe eine Kneipe hat. Jetzt - nach der BVerfG-Entscheidung - sind in BW und Berlin die größeren Kneipen benachteiligt, welche (weiterhin) am Bedarf vorbei ihren Hauptgastraum (oft der mit Theke) zur rauchfreien Zone erklären müssen.

Die vom Verfassungsgericht angesprochenen Untersuchungen des statistischen Bundesamtes kommen nämlich nur deshalb zu stärkeren wirtschaftlichen Belastungen für kleinere Kneipen, da größere Gaststätten tendenziell eher in der Lage sind einen Raucherraum einzurichten. Ohne diese spezifischen Ausnahmen in den betreffenden Landesgesetzen (Raucherraum möglich) hat die Größe der Kneipe für sich alleine betrachtet keine Auswirkung auf unterschiedliche Umsatzentwicklungen.

Die aktuelle Situation und ihre jetzige Umkehrung ergeben sich ausschließlich aus den vorgegebenen staatlichen Rahmenbedingungen.

Es ist vielmehr so, dass einzig und allein zwischen getränke- und speisenorientierter Gastronomie – unabhängig von deren jeweiligen Größe – unterschiedliche Umsatzentwicklung eintreten.

Dies ergibt sich aus der weit in der Bevölkerung verbreiteten Ansicht (auch von Rauchern), während des Essens und in einer solchen Umgebung auf das Rauchen problemlos zu verzichten. Speiserestaurants haben tatsächlich in der Praxis durch das Rauchverbot mit keinen nennenswerten Umsatzrückgängen zu kämpfen.

Dass zum gemütlichen Bier in einer Kneipe an der Theke jedoch für einen Großteil der Raucher die Zigarette dazugehört, hat jedoch verheerende Konsequenzen auf die Umsatzentwicklung der getränkeorientierten Gastronomie. Dies gilt - ich wiederhole es – absolut unabhängig von einer Kneipengröße.

Beispiel: Würde etwa durch eine so oft geforderte „Spanische Lösung“ die eine Kneipe mit sagen wir mal 80 m² die Erlaubnis erhalten, Ihre Gäste rauchen lassen zu können und die andere Kneipe mit gleichem Zielpublikum welche beispielsweise 120 m² Konzessionsfläche besitzt mit einem Rauchverbot belegt sein – oder sei es auch nur mit der Auflage, den größeren Kneipenraum für Nichtraucher zur Verfügung zu stellen – so hat diese künstlich geschaffene Quadratmeterbeschränkung einen Wettbewerbsnachteil für größere Lokale zur Folge!

Es geht aber bei dem zu entscheidenden Sachverhalt nicht nur darum, ob Umsatzrückgänge stattfinden, oder nicht, beziehungsweise wie stark diese ausfallen, sondern darum, dass unverhältnismäßig in die Freiheitsrechte (Handlungsfreiheit) von Bürgern staatlicherseits eingegriffen wurde. Und dies deshalb, da das Verbot des Betriebes von Raucherkneipen mit Gesundheitsschutzbedürfnissen nicht begründbar ist.

In Bayern ist insbesondere die derzeit gültige Regelung zu würdigen dass Festzeltbetreiber – welche in Konkurrenz zum stehenden Gastronomiegewerbe treten, aktuell - und nichts anderes zählt - den Wettbewerbsvorteil genießen, Ihre Gäste rauchen lassen zu dürfen. Mögliche Sicherheitsbedenken beim Oktoberfest können nicht dazu führen, dass bayernweit öffentlich zugänglichen Kneipen besser gestellte Konkurrenz durch Festzelte, welche ihre Gäste rauchen lassen dürfen, erwächst. 

Lediglich bei Monopolbetrieben wäre eine gesetzgeberische Zwangsvorgabe von rauchfreien Plätzen zu rechtfertigen. - Aber gerade beim Oktoberfest bzw. Festzelten ganz allgemein, scheint das gesetzgeberische Bedürfnis nicht so groß zu sein.

Unser Staat geht keinesfalls von einem Grundbedürfnis der Bevölkerung aus, Kneipen - bzw. Gaststätten ganz allgemein - aufsuchen zu dürfen/müssen. - Gaststätten sind die einzigen (!) Gewerbebetriebe, welche für den Verkauf von Speisen und Getränken nicht den Grundbedürfnisse-Steuersatz, sondern (für die gleichen Produkte) den mittlerweile auf 19 % erhöhten Steuersatz abführen müssen! - Diese Steuergesetzgebung ist ein Hinweis darauf, dass es sich eben gerade nicht um ein Grundbedürfnis handelt, Kneipen besuchen zu müssen.

Ich habe etwas den Eindruck, als ob der Anbieter eines Konsumproduktes dafür bestraft wird, dass er seinen Kundenbedürfnissen entsprechend handelt und dient, weil für ein anderes Konsumprodukt (Nichtraucherkneipen) keine bzw. lediglich eine geringere Nachfrage besteht und sich deshalb nur wenige Anbieter diesen mageren Markt teilen.

Nichtraucherkneipen dürfen im Rahmen der freien Marktwirtschaft angeboten werden und es liegt kein belastbares Zahlenmaterial vor, dass bei (getränkeorientierten) Gastronomiebetrieben - unabhängig von deren Größe - ein "Marktversagen" stattgefunden hat.

Es liegen keine Kenntnisse vor, ob die tatsächlich angebotenen rauchfeien Sitzplätze überhaupt von den (theoretisch potentiellen) NR-Kunden angenommen wurden und ob sich nicht doch die Gasto-Kunden perfekt - im Raucherbereich (unter temporärem Verzicht auf die "Kippe") - arrangiert haben und das rauchfreie Sitzplatzangebot schlichtweg "links liegen ließen".

Tatsächlich ist es so, dass rauchfreie Gastronomiebetriebe bzw. rauchfreie Sitzplätze in der Gastronomie von Nichtrauchern nicht hinreichend besucht wurden und dies deshalb kein Mehrangebot zur Folge hatte. Es kann nicht voreilig pauschal von "dummen" Gastronomen ausgegangen werden, die in der Gesamtmasse unfähig sind, sich den Marktbedürfnissen zu stellen.

Eine Kennzeichnungspflicht hilft zur besseren Orientierung der Kunden und ist als gesetzlicher Eingriff - dem Schutzzweck entsprechend - angemessen und verhältnismäßig!!!

Sollte dann tatsächlich ein Marktversagen festgestellt werden, kann der Gesetzgeber abwägen, ob nicht gegenüber dem Verbot von Raucherkneipen eine Besserstellung von Nichtraucherkneipen angemessener ist und beispielsweise der Grundbedürfnisse-Steuersatz für "gesunde" Kneipen Anwendung finden kann.

Die Zielsetzung des Gesetzes ist "lediglich" der "Schutz vor Passivrauch" und nicht der "hinter der Hand" versteckt geäußerte und gewünschte Versuch, eine Gesellschaft von einer "Sucht" zu befreien! Sollte eine Suchtprävention das Ziel sein, hat der Gesetzgeber einen solchen Gesetzeszweck explizit zu benennen - und zu begründen!

Veröffentlicht: 31.7.2008 - Letztes Update: 16. September 2023

https://www.treff.de/nach-entscheidung-bverfg.html

Durchgehend lecker essen:

Spielautomaten in der Pilsbar im EG:

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