Gesetzgeber
Beurteilung- und Wertungsspielraum des Gesetzgebers
„es behauptet niemand, dass die frühere regelung oder eine andere regelung verfassungswidrig sei“
Ich darf Sie jedoch daran erinnern, dass genau dies von Ihrer Hardcore-Nichtraucherfraktion die Behauptung war, bis Ihr vom BVerfG in die Schranken verwiesen wurdet! Wenn ich Ihre Beiträge hier lese,
(„*lach* ach du meine güte … noch so ein prediger der ultimativen raucher-wahrheit…“)
geht es eindeutig hervor, dass Sie zu diesen Leuten gehören. Also stellen Sie sich nicht wie ein „Wolf im Schafspelz“ dar!
„der autor des artikel hat in seinem artikel lediglich seine private meinung ohne jeden rechts- oder entscheidungshinweis, worauf er seine rechtsauffassung stützt, veröffentlicht.“
Ich empfehle Ihnen, diesen Artikel einfach nochmals genauer zu lesen!
-.-
An dem krankhaften Begehren, in die Freiheitsrechte Anderer (der Raucher) einzugreifen, hat sich aber bei Ihresgleichen ganz offensichtlich bis heute nichts geändert!
„wie gesagt der gesetzgeber hat einen weiten beurteilungs- und wertungsspielraum beim erlass von schutzgesezten. dies ist der thenor der entscheidung!“
Auf den ersten Blick scheint dies für viele Leser hier schön nachvollziehbar. Aber nur auf den ersten Blick. Denn Tatsache ist, dass das BVerfG diese Aussage – bei Eurer Niederlage - in Bezug auf Lebensbereiche gemacht hat, in die der Staat NICHT eingreifen möchte. Also den Bürgern seine Landes keine strengen Vorgaben im täglichen Umgang miteinander machen will.
Überhaupt keinen „Spielraum“ gesteht aber unsere Verfassung und das BVerfG den Bundes- und Landesgesetzgebern zu, wenn es um die grundlose (!) Einschränkung der Freiheitsrechte seiner Bürger geht. Diese Möglichkeit bzw. diesen Zusammenhang wollen Sie hier jedoch verfälschend herbeizitieren!
Ein Raucherlokal ist eindeutig kein “Lebensbereich”, in dem Ihr “Passivrauchvermeider” Euch aufhalten und geschützt werden müsst!
In Verbindung mit dem Verbot, Raucherlokale betreiben zu dürfen, ist Ihr BVerfG-Hinweis auf einen „weiten beurteilungs- und wertungsspielraum beim erlass von schutzgesezten“ eine Irreführung der Leser hier.
Das BVerfG hat keinesfalls den von Ihnen erwähnten „Spielraum“ festgestellt, den Betrieb von Raucherlokalen zu untersagen, insbesondere da dort kein NR geschützt werden muss! Es ist von Ihnen eine bewusste Verfälschung der BVerfG-Begründung, indem Sie dieses hier so als „thenor der entscheidung“ darstellen!
Es stehen auch nicht zwei schützenswerte “Rechtsgüter” für den Gesetzgeber zur sorgfältigen Abwägung an: nämlich Absatz 1 vs. Absatz 2 Satz 1 (Art. 2 GG).
Es bleibt “nur” der unverhältnismäßig überzogene Eingriff des Staates in die Grund- und Freiheitsrechte seiner rauchenden Bürger (incl. Wirte) völlig alleine stehen, „reinrassige Raucherlokale“ zu betreiben bzw. besuchen zu dürfen!
- Ohne dass für dieses spezielle Verbot Ihr künstlich herbeizitierter „Spielraum“ vom BVerfG eingeräumt wurde und irgendein Schutzbedürfnis für Personen, die nicht zum Zielpublikum dieser Einrichtungen gehören, besteht!
Aber wahrscheinlich müssen Ihnen das erst wieder Frauen und Männer in roten Roben sagen, damit Sie sich erneut davon – wie in Ihrem Eingangszitat – distanzieren können.
Schlimm empfinde ich es aber, dass es in diesem Land keinen „Aufschrei“ der Demokraten gibt und der Staat und insbesondere seine Volksverdreher nicht von mündigen Bürgern „lautstark“ in ihre Schranken verwiesen werden. Der Autor dieses Artikels [funktionsunfähigen Link entfernt] ist dabei eine rühmliche Ausnahme !!!
Zu DDR-Zeiten wären diese Überwachungs- und Bevormundungsverbotsgesetze in Westdeutschland nicht ansatzweise mehrheitsfähig gewesen! - Wir hätten mit dem Finger nach „drüben“ gezeigt! - Fehlt uns das „Feindbild“? Haben sich unsere Republik und Ihre Bürger so stark verändert?
Veröffentlicht: 16. Januar 2008 - Letztes Update: 15. September 2024
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