BVerfG 1998

Am 18.02.98 entschied das Bundesverfassungsgericht in einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichenden Nichtraucherschutzes in "Rauchen an öffentlich zugänglichen Aufenthaltsorten" so:

...Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber seine Pflicht, die Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, verletzt hätte. Er hat im Gegenteil in vielfältiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das Rauchen in bestimmten Bereichen zu untersagen oder einzuschränken...(Arbeitsstätten, Personenverkehr, Eisenbahn-Verkehrsordnung)...
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die derzeit existierenden gesetzgeberischen Maßnahmen evident unzureichend wären....
Denn sie erfassen gerade diejenigen Lebensbereiche, in denen sich der Einzelne den Raucheinwirkungen nicht ohne weiteres entziehen und dadurch auch nur in eingeschränktem Maße selbst für seinen Schutz vor möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Passivrauchen Sorge tragen kann...

Bundesverfassungsgericht (1998, http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/nraucher.html)

Das war doch sinnvolle Rechtsprechung und trifft den Nagel auf den Kopf: Schutz ist dort notwendig, wo ein Nichtraucher keine Wahl hat.

Das ganze wird hier bestätigt (Deutscher Bundestag, Drucksache 14/2300 , Seite 27):

... Bei allen Maßnahmen muß berücksichtigt werden,
daß eine soziale Ächtung von Rauchern einer freiheitlichen
Gesellschaft fremd ist (vgl. BAG NJW 1999,
2203,). Umgekehrt birgt aber ein Nichtraucherschutzkonzept,
das zu sehr auf die Durchsetzung individueller Ansprüche
baut, die Gefahr in sich, Nichtraucher zu stigmatisieren.
Im Zweifel ist bei einer Abwägung zugunsten des
Nichtraucherschutzes zu entscheiden, sofern es für Nichtraucher
keine Ausweichmöglichkeiten gibt.

Bundestag [Hervorhebung durch mich] (1999, http://dip.bundestag.de/btd/14/023/1402300.pdf)

WOW!!!

...das Bundesverfassungsgericht IST also bereits meiner Meinung und auch der Bundestag will keine "soziale Ächtung von Rauchern" bzw. sieht auch die Grenzen beim sogenannten "Nichtraucherschutzkonzept"!!!

-.-

(17.12.2007)

Nichtraucherschutzvorschriften

... erfassen gerade diejenigen Lebensbereiche, in denen sich der Einzelne den Raucheinwirkungen nicht ohne weiteres entziehen und dadurch auch nur in eingeschränktem Maße selbst für seinen Schutz vor möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Passivrauchen Sorge tragen kann.

Bundesverfassungsgericht s. o.

Das ist es doch!!!

An dem Grundtenor dieser Aussage hat sich sicher (!) nichts geändert - und diese BVerfG-Aussage ist ein großer Schritt nach vorn, das Gesetz zu kippen!!!
Das GSG schneidet unverhältnismäßig in Grund- und Freiheitsrechte der Raucher (Wirte wie Gäste) ein

- an Orten, an denen NR "selbst für ihren Schutz vor möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Passivrauch Sorge tragen können."

- Nämlich durch Nichtbetreten einer ausgewiesenen Raucherkneipe!!!

Veröffentlicht: 16./17. Dezember 2007 - Letztes Update: 16. September 2023

https://www.treff.de/bverfg-1998.html

Durchgehend lecker essen:

Spielautomaten in der Pilsbar im EG:

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