Öffentlichkeit

@[Internet-Chatpartner"8"]: zum Thema Öffentlichkeit ein paar Gedanken:

Öffentlich ist, wenn jedermann(-frau) Zugang hat. In deiner Wohnung ist dies wohl nicht gegeben.

Gewerbebetriebe dürfen unter Diskriminierungsgesichtspunkten keine Gruppierungen ausschließen: Schwule, Lesben, Schwarze, Rote [außer vielleicht "politisch" ;-)], Männlein, Weiblein, Behinderte, etc..

Aber Gewerbebetriebe müssen nicht den Wünschen von "Hinz und Kunz" entsprechend ihren Laden führen. "Reinlassen" muß er grundsätzlich alle, die sich nicht spezifisch begründbar "daneben benehmen" (Hausrecht). Also keine Diskriminierung, that`s all.

Wenn ich also als Wirt ein Raucherlokal betreibe, dann heißt das "per Definition", daß ich in meinem Haus das rauchen gestatte. So wie der Betreiber eines Nichtraucherlokales eben gegenteilige Rahmenbedingungen setzt. "Raucherlokal" heißt aber ausdrücklich nicht, daß ich keine Nichtraucher reinlasse - das wäre tatsächlich Diskriminierung.

Hieraus leiten meiner Erfahrung nach die "Anti`s" ihr Recht ab, 1. ein öffentliches Lokal besuchen zu dürfen und 2. dann durch den "Passivrauch" nicht gesundheitlich gefährdet zu werden.

Dieses "Argument" muß zunächst entkräftet werden. Wie?

Ein paar Beispiele, welche die Forderungen der "Anti`s" sinngemäß auf andere Bereiche übertragen. Ich hoffe, ich trete niemandem zu Nahe:

Sie sind ein Nichtschwimmer, betreten ein "öffentliches" Schwimmbad und wünschen in dem schönen großen Becken zu plätschern. Da sie erheblich an "Leib und Leben" bedroht sind, fordert der Nichtschwimmer von dem Betreiber des "öffentlichen" Schwimmbades die Absenkung des Wasserspiegels, damit für ihn nicht mehr die Gefahr des Ertrinkens besteht.

Jemand anderer fordert das Recht ein, ein "öffentliches" Hardrockkonzert besuchen zu dürfen, mit seinem Ehrgeiz natürlich auch das Recht auf die 1. Reihe. Dort angekommen, fällt ihm ein (natürlich durch Gutachten bestätigt), daß sein zartes Gehör nur Musik in Zimmerlautstärke verträgt. Also, spielt leiser, damit ich in meiner Gesundheit nicht gefährdet werde.

Eine andere Hardcore-Emanze fordert das Recht ein, in einen öffentlichen P*** bzw. S*x-Shop reingehen zu dürfen. Dort angekommen, bekommt sie durch den Anblick der menschenverachtenden "Darstellungen" Bauchweh und fordert vom Betreiber die frauenverachtenden "Darstellungen" zu entfernen, bzw. daß sich die Frauen "ordentlich anziehen" sollen, damit unsere Emanze sich wieder körperlich wohl fühlt.

Es gibt sicher noch weitere Beispiele.

Aaalso, "öffentlich" heißt, daß grundsätzlich jeder reingehen darf - aber es heißt NICHT, daß der Gewerbebetrieb bzw. der Betreiber seinen Laden "Hinze`s und Kunze`s" [hoffentlich heißt hier keiner so] individuellen Wohlfühl-Bedürfnissen entsprechend führen muß. Jeder Betreiber kann Rahmenbedingungen setzen! Oder besser gesagt - was den Gastronomiebereich betrifft - : konnte.

Es stellt sich die Frage nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den der Gesetzgeber beachten muß.

Ist der Gesetzgeber aufgerufen bzw. berechtigt, die Bedürfnisse einer rauchenden Minderheit per Gesetz zu verbieten, um die gesundheilichen Schutzbedürfnisse seiner nichtrauchenden Bevölkerung zu gewährleisten und ist eben seine Vorgehensweise verhältnismäßig.

Hier stehe ich auf dem Standpunkt, dass eine simple Kennzeichnungspflicht von Raucherlokalen - von mir aus soll man mich verpflichten ein Raucherbein im einbalsamierten Original oder als Abbildung an meine Eingangstüre zu hängen - das Schutzbedürfnis von den "gefährdeten" Nichtrauchern erfüllt. Er weiß dann, daß er da nicht reingehen muß bzw. daß dort (für ihn!) Gesundheitsgefahren lauern.

Im Zweifel hat der Gesetzgeber das mildere/mildeste Mittel [Kennzeichnungspflicht] zur Erfüllung seiner Schutz"pflicht" zu wählen.

Was meint ihr - ist die Argumentation schlüssig?

Veröffentlicht: 13. Dezember 2007 - Letztes Update: 16. September 2023

https://www.treff.de/oeffentlichkeit.html

Durchgehend lecker essen:

Spielautomaten in der Pilsbar im EG:

Magie_4