Verfassungsklagen - Rauchverbot

Also, ich bin über die Auswahl der sogenannten Musterklagen von Seiten des Bundesverfassungsgerichtes schon etwas enttäuscht.

Allen drei Klägern geht es lediglich um Ausnahmen! Alle drei Kläger erkennen die Nichtraucherschutzgesetze im Grundsatz an!

Beispiel: Interview mit dem Tübinger Wirt Ulli Neu, der sich wünscht, „dass sie im Prinzip das Nichtraucherschutzgesetz bestätigten (!!!) und aber die Ausnahmen zulassen für Einraumkneipen!“

Quelle:

http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video331364.html [link entfernt - nicht mehr funktionsfähig]

Auch dem Diskothekenbetreiber geht es lediglich darum, in seiner Diskothek einen Raucherraum einrichten zu dürfen.

Und aus diesen „beispielhaft ausgewählten Klagen“ will das Bundesverfassungsgericht dann „Richtlinien zum Schutz für alle Bundesländer aufstellen“.

Einen Satz sehe ich schon im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (sinngemäß):

„die Notwendigkeit des Nichtraucherschutzes wird ja auch von den Klägern nicht bestritten, …“

Anmerkung: Ich sehe überhaupt keinen Grund, einen Passivrauchvermeider vor einer klar gekennzeichneten Raucherkneipe zu schützen - egal, wie groß die Kneipe ist!

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Interessant scheint mir die Aussage von Uli Neu ggü. der Tagesschau auf jeden Fall.

So zeigt dieses Interview, das es sein „Wunsch“ ist, dass das Nichtraucherschutzgesetz im Grundsatz bestätigt wird und nur für kleine „inhabergeführte“ Kneipen Ausnahmen angestrebt werden.

Es ist wohl davon auszugehen, dass sein Anwalt ihm die grundsätzliche Anerkennung der Nichtraucherschutzgesetze - mit Ausnahmen für „Eckkneipen“  - so „in Aussicht“ gestellt hat. Mehr als Ausnahmen werden von den Musterklagen (!) auch nicht angestrebt.

Überhaupt nicht vertreten werden z. B. auch „größere“ Gaststätten (z. B. mit zwei Räumen), bei denen der Gesetzgeber Nichtraucherräume vorschreibt.

„Derf denn der [Staat] des?“

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Hintergrundinfo: In unserer Kneipe haben wir im Kellerlokal jüngeres Zielpublikum mit "lauterer" Musik (bis hin zu "Industrial & Hard-Rock") und im EG älteres Zielpublikum mit "Oldie"-Musik (80er, Klassic-Rock, etc.). - Überall 95 % Raucher.

Ist überhaupt dieser staatliche Eingriff zulässig, dass in einem (Haupt-)Raum nicht geraucht werden darf und wir auf ein bestimmtes Zielpublikum zu verzichten haben???

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Zitat von Chatpartner:

Und ganz nebenbei sei einmal darauf hingewiesen, dass nach Ablauf eines Jahres seit jeweiligem Inkrafttreten eines Gesetzes dieses mit der Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe nicht mehr angefochten werden kann. Also am 31.07.2008 ist in BW und am 31.12.2008 in Berlin Zapfenstreich! [im Forum "Netzwerk-Rauchen" - funktionsunfähigen Link entfernt]

Dann dürfte es den BW-Mehrraumkneipen noch nicht klar sein, dass Ihr derzeitiger „Wettbewerbsvorteil“ zu einem Nachteil mutiert, wenn das BVerfG Ausnahmen für „Eckkneipen“ ermöglicht – und Mehrraumgaststätten (weiterhin) gezwungen werden, ihren größeren Raum für Nichtraucher bereitzustellen.

Es werden (diese) größere Kneipen unrentabel zu führen sein – ggü. den effektiveren Einraumgaststätten - und pleite gehen, falls das Verfassungsgericht ("nur" im Sinne der Kläger) „positiv“ urteilt. „Nett“!

Veröffentlicht: 18. Juni 2008 - Letztes Update: 16. September 2023

https://www.treff.de/verfassungsklagen.html

Durchgehend lecker essen:

Spielautomaten in der Pilsbar im EG:

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