Sind Wirte und Gäste Gesetzesbrecher, wenn sie sich nicht an's "GSG" halten?

Es wird Wirte und Gäste geben, die sich nicht an dieses verfassungswidrige Landesgesetz (GSG) halten und weiter Raucherkneipen betreiben bzw. als Gast in Raucherkneipen qualmen werden.

Sind dies nun Gesetzesbrecher? Oder könnte es sein, dass diese rechtstaatlich korrekt handeln? - Wenn ja, wie ist das möglich?

Nun, wir haben da eine Verfassung - unser Grundgesetz - und diese steht über jedem einfachen Gesetz (z. B. unser Landesrecht zum Nichtraucherschutz)!

Das heißt, ist eine Landesgesetzgebung beispielsweise verfassungswidrig, wird diese durch das Grundgesetz "gebrochen" und das Landesgesetz in diesen Punkten nichtig - also nicht existent.

Wir haben eine "wehrhafte" Verfassung bekommen - und in der steht: Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung dieses Staates zu beseitigen, gibt es für jeden Deutschen das grundgesetzlich verbürgte Widerstandsrecht gemäß § 20, Abs. 4 GG. Dieses Widerstandsrecht gilt auch gegen die Landesgesetzgeber, auf die in Abs. 3 des gleichen Artikels explizit Bezug genommen wird.

Dieses Widerstandsrecht gilt natürlich nur, wenn verfassungsgemäß verbürgte Grundrechte rechtswidrig durch einfache Gesetze - wie bei "unserem" Nichtraucherschutzgesetz - aberkannt werden. - Diesen Zusammenhang will ich hier begründen:

-.-

Eines der höchsten Grundrechte in diesem Land überhaupt ist das gemäß Art. 2, Abs. 1 GG verbürgte Recht, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, also sein Leben so zu gestalten, wie man es für richtig hält.

Dazu gehört auch das Rauchen, solange es nicht gem. Art. 19, Abs. 1+2 GG unter genauer Benennung des einzuschränkenden Grundrechtes verboten wird. Bisher haben die Gesetzgeber keine Möglichkeit gefunden, dieses Grundrecht "in seinem Wesensgehalt anzutasten" und das Rauchen zu verbieten.

Wir sprechen also ab sofort von einer völlig legalen Handlung "Rauchen"! Nichts anderes zählt.

Zweiter Schritt:
Die Verfechter des Rauchverbotes in Gaststätten beziehen sich immer wieder auf Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit".

Aus diesem Grund bedurfte es in den Augen der "Verbotsbefürworter" auch dieser Pseudostudie mit den angeblich 3301 Passivrauchtoten. In diesem Forum wurde hierzu bereits ausführlich argumentiert und ich möchte diese Diskussion auch keinesfalls abwürgen. Im Gegenteil, es scheint sich unsere Berufsgenossenschaft (BGN) endlich auch inhaltlich damit auseinanderzusetzen und das "Pamphlet" zu "zerreißen".

Es gibt aber noch einen weiteren Denkfehler bei der Begründung von Rauchverboten unter Bezug auf Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG ("Recht auf körperliche Unversehrtheit").

Dieser Denkfehler wurde den "Rauchverbotsbefürwortern" in der Verfassungsgerichtsentscheidung von vor knapp 10 Jahren klar vor Augen geführt, als sie wegen "Rauchen an öffentlich zugänglichen Aufenthaltsorten" vor dem BVerfG geklagt hatten - und eine deutliche Abfuhr erhielten.

Das BVerfG entschied: "Nichtraucherschutzvorschriften … erfassen gerade diejenigen Lebensbereiche, in denen sich der Einzelne den Raucheinwirkungen nicht ohne weiteres entziehen … kann."

Ein Raucherlokal ist eindeutig kein solcher "Lebensbereich", in dem sich ein "Passivrauchvermeider" aufhalten und geschützt werden muss!
Man könnte sogar noch draufsetzen, dass sich ein NR nicht einmal "ohne weiteres entziehen" muss, sondern einfach ein solch gekennzeichnetes Lokal (wie in meinem Fall) nicht betreten braucht!

Gemäß Bundesverfassungsgericht muss also kein Nichtraucher in einem Raucherlokal "geschützt" werden.

So, und jetzt stehen nicht mehr zwei schützenswerte "Rechtsgüter" für den Gesetzgeber zur sorgfältigen Abwägung an: nämlich Absatz 1 vs. Absatz 2 (Art. 2 GG).

Es bleibt "nur" noch der überzogene Eingriff des Staates in die Grund- und Freiheitsrechte seiner rauchenden Bürger (incl. Wirte) völlig alleine stehen!

Dagegen, gegen diesen unverhältnismäßigen Eingriff in unsere Bürgerrechte - so meine Meinung - darf Widerstand geleistet werden!

Bis heute kann kein "Rauchgegner" begründen, woher dieser das Recht ableiten will, in ein Raucherlokal gehen zu dürfen oder gar zu müssen, um dort dann auf Nichtrauchen zu bestehen!

Grundgesetz und Verfassungsgerichtsentscheidung stehen diesen Forderungen eindeutig entgegen.

Eine einfache Kennzeichnungspflicht wäre in dieser Sache verhältnismäßig gewesen!

Der möglichen gesetzgeberischen Förderung von NR-Lokalen hätte - wie bei Bio-Diesel oder Ökostrom - vermutlich nichts entgegengestanden.

Veröffentlicht: Dezember 2007 - Letztes Update: 16. September 2023

https://www.treff.de/gesetzesbrecher.html

Durchgehend lecker essen:

Spielautomaten in der Pilsbar im EG:

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