Die Rolle des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG)

Niemann - Wir sind das Volk

Das Bundesverfassungsgericht betrat erstmals die politische Bühne, als es mit seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008 den "geistigen Spagat" zusammenbrachte, drei Klägern (Wirten) in einem Verfahren recht zu geben, um dann in dieser (!) Urteilsbegründung ein generelles Rauchverbot für verfassungsgemäß zu erklären.

Der an dem Verfahren beteiligte Verfassungsrichter Masing schrieb dazu richtigerweise:

Als politische Alternative verweist der Senat auf die Möglichkeit eines radikalen Rauchverbots in Gaststätten ohne jede Ausnahme. Diese Ausführungen sind weder veranlasst noch in der Sache tragfähig. Ein ausnahmsloses Rauchverbot ist zum Schutz der Nichtraucher nicht erforderlich und als Maßnahme der Suchtprävention zum Schutz der Bürger vor sich selbst unverhältnismäßig. Es wäre ein Schritt in Richtung einer staatlichen Inpflichtnahme zu einem „guten Leben“, die mit der Freiheitsordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.

1. Die Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit eines radikalen Rauchverbots sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Vorschriften weder erforderlich noch für die Begründung des Senats tragend. Zumal in Deutschland ein solches Konzept bisher in keinem Bundesland - nach der praxisleitenden Interpretation des geltenden Rechts auch nicht in Bayern - politisch durchgesetzt wurde, gibt es für ein solches obiter dictum keinen Anlass. Wenn der Senat dennoch hierzu breite Ausführungen macht, liegt darin ein unzulässiger Übergriff in die Gesetzgebungspolitik.

Masing (2008, BVerfG-Entscheidung v. 30.7.2008, Absatz 184/185)

Zum "Obiter Dictum" können wir bei Wikipedia lesen:

Das Gericht hat nur den jeweiligen Einzelfall, also betreffend den Streitgegenstand, zu entscheiden. Mit per obiter dictum geäußerter Rechtsauffassung greift es über seinen Entscheidungsauftrag hinaus der Gesetzgebungskompetenz der Legislative vor. Das gilt auch für das Bundesverfassungsgericht: Ultima ratio seiner Kompetenz ist die Nichtigkeitserklärung gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG.

Wikipedia (Stand: 8.1.2012, Wikipedia - "Obiter Dictum")

Diese Rechtsauffassung wird auch in der einschlägigen Fachliteratur geteilt!

Den "Schlamassel" hatten wir dann - danach - in Bayern und seit Mai 2013 in NRW.

Beim politischen Prozess wurde den für die Entscheidung bedeutenden Argumenten in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit eines radikalen Rauchverbotes in der Gastronomie kaum Beachtung geschenkt, da das BVerfG bereits ungefragt hierzu seine "Meinung per Urteilsbegründung verkündet" hatte! (In diesem Verfahren wurde übrigens den klagenden Wirten mit einem rechtswirksamen Leitsatz recht [sic] gegeben!)

Gerade in Hinblick auf eine ausgewogene Presseberichterstattung im Vorfeld des bayerischen Volksentscheides* bzw. anderer Landesgesetzgebungen fanden die damit verbunden Argumente keine bzw. kaum Berücksichtigung.

(*Diesen Volksentscheid möchte ich von der Fragestellung her und der Präsentation des bereits bestehenden [!] Gesetzes auf der ersten Seite des Wahlzettels wohl eher als "Volksverarschung" bezeichnen.)

Das Bundesverfassungsgericht hat sich durch seine Vorfestlegung weit über seine konkrete Aufgabe hinaus imho als politischer Förderer einer "Gesundheitsideologie" präsentiert, in deren Folge die Verfassungsrechte der Wirte und Raucher bezüglich signifikanter Berufs- & Freizeitlebensbereiche als "zweitrangig abgeurteilt" wurden. Und zwar geradezu konträr zum Ergebnis des rechtswirksam gesprochenen Leitsatzes und dem Zweck einer Urteilsbegründung, die diesen erläutern sollte.

Eine Vielzahl von Fragestellungen wurde in diesem Zusammenhang vom BVerfG nur oberflächlich bzw. gar nicht erörtert. Was auch nicht weiter verwundert, wenn bei der sogenannten "Grundsatzentscheidung" zwar zwei 'Nichtraucherschutz'-Organisationen eingeladen wurden, jedoch keine Vertretung, welche die Interessen der Raucher darlegen konnte - ganz abgesehen davon, dass von den drei (vom BVerfG) ausgesuchten Klägern fast nur Argumente hinsichtlich ihrer Ungleichbehandlung vorgetragen wurden.
Ob ein Landesgesetz überhaupt zu einem Gesundheitspräventionsgesetz mit dieser weitreichenden "Einschränkung" der Grundrechte von Rauchern befugt ist, wurde ebenfalls nur unzureichend bearbeitet.

Dabei ist der Sachverhalt sehr eindeutig:
Ein Wirt macht an potentielle Kunden ein Vertragsangebot - wie jeder andere Geschäftsmann - mittels den (nach außen publizierten) Rahmenbedingungen seiner Lokalität. Dieses kann angenommen oder "links liegen" gelassen werden.

Inwiefern beispielsweise das Angebot eines Rauchernebenraumes dazu führen soll, dass Nichtraucher nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könnten - wie das BVerfG an einem verfassungsrechtlich ganz zentralen Punkt "fakten- & begründungsarm feststellt" - erschließt sich mir nicht. Dies mag zwar von den "Roten Roben" öffentlichkeitswirksam verbreitet sein. Die daraus abgeleitete (landes)gesetzgeberische Möglichkeit eines massiven Grundrechtseingriffes in die Handlungsfreiheit der Raucher - insbesondere der Vertrags- & Berufsfreiheit - lässt jegliche verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit vermissen.

Das Verbot aus Wirtesicht - also eine Raucherlaubnis für potentielle Konsumenten nicht mehr anbieten zu dürfen - wird hier ins Extreme überstrapaziert. Das "Schutz-Argument" imho missbraucht.

Die steigenden staatlichen Bevormundungstendenzen (Alkohol, Prostitution, Ernährung) finden imho - beim hier vorliegenden Fall - im Bundesverfassungsgericht nicht nur ein "versagendes Gremium", sondern eine "Keimzelle" eines voranschreitenden Gesundheitsdiktates, welches das einfache Volk zu erziehen und zu lenken gedenkt. (Dabei werden stets neue "Baustellen aufgerissen", die auf Grund der vorangegangenen Verbote die Bevölkerung zu Handlungsalternativen drängten. Nicht selten schädlichere "Suchtverlagerungen", in deren Folge dann weitere staatliche Handlungsmaßregelungen gefordert werden. So lange, bis wir in einem orwell-ähnlichem System landen.)

Die Verfassungsrechte der Berufsfreiheit, der Eigentumsrechte und der Handlungsfreiheit sind meiner Meinung nach im vorliegenden Fall das Papier nicht wert, auf dem diese festgelegt "waren". Mit der dieser "Entscheidung" zugrundeliegenden geistigen Systematik könnte - um ein Beispiel zu nennen - selbst Schokolade in Supermarktregalen verboten werden, weil der gesundlebenden Mehrheitsbevölkerung zu wenig "gesunde Diätschokolade" angeboten wird. - Jedenfalls wurde so sinngemäß ggü. Raucherkneipen argumentiert, da für Nichtraucher eine uneingeschränkte Handlungsfreiheit erdacht wurde - weit abseits jeglicher Verhältnismäßigkeit. Die Vertragsfreiheit zwischen Wirt und rauchendem Gast wurde so ausgehebelt.

(Dass für alkoholfreie Getränke und Speisen, die wegen des Grundbedürfnisses dem verminderten MwSt.-Satz unterliegen, einzig in Gastronomiebetrieben dieses "Grundbedürfnis" nicht mehr angenommen wird, hinderte die Verfassungsrichter nicht daran, hinsichtlich der Rauchfreiheit wieder ein radikales Grundbedürfnis auf Gaststättenbesuch anzunehmen.)

Meine persönliche Vermutung ist, dass über den Berichterstatter (der das Verfahren vorbereitete) und den damaligen Präsidenten des BVerfG (der auch den Vorsitz führte) i. V. m. den treibenden "gesundheits"politischen Kräften des Bundes diese zentrale Aussage über die Hintertüre dieses völlig ungeeigneten Verfahrens ausgekungelt wurde.

Auf diese Weise wurde jedenfalls eine Mehrheit unter den (mit Argumenten unterversorgten) Verfassungsrichtern für die eigentlich zentrale Aussage - über die Zulässigkeit radikaler normierter Rauchverbote in der Gastronomie - erreicht, bei dem verfassungsrechtliche Argumente gegen eine solche Normierung auf dem Weg über Landesgesetze keine hinreichende Würdigung erfuhren.

PS (21.7.2014): Zum Abschluss noch ein „Schmankerl“ aus der Urteilsbegründung des BVerfGs zu meiner Verfassungsbeschwerde aus dem Jahre 2009:

Vorbemerkung: Der Gesetzgeber schränkte die Rauchverbote „in getränkegeprägten Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche“ (Art. 5 Abs. 1 Nr. 5 GSG v. 1.8.09) ein.
Diese Grenzziehung beanstandete ich als willkürlich.

Das BVerfG schrieb dazu: „Dabei stellt sich die Grenze von 75 m2 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich dar. Sie geht auf eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes vom 1. März 2005 zurück.“ (1 BvR 2054/09, Abs. 18)

Was das BVerfG in diesem Zusammenhang der Öffentlichkeit verschweigt, ist - unbenommen, ob eine solche Vereinbarung eine willkürliche Grenzziehung überhaupt rechtfertigen kann - dass diese nur auf „Speisebetriebe“ (!) Anwendung fand. Mal ganz abgesehen davon, dass der Vertragsbruch von der Bundesregierung ausging (Quelle).

Veröffentlicht: 21. Januar 2012 - Letztes Update: 16. September 2023

https://www.treff.de/bundesverfassungsgericht.html

Durchgehend lecker essen:

Spielautomaten in der Pilsbar im EG:

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