Einspruch abgelehnt!

Sie sollten auch an die Angestellten denken, die in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage mit sparsam gesäten Jobs woanders vielleicht keine Stelle erhalten hätten und froh sind, überhaupt Arbeit gefunden zu haben. Insofern ist Ihre Anmerkung "die sich ja gezielt an so einem Arbeitsplatz beworben haben" schon etwas verharmlost ausgedrückt. Ich glaube, dass viele Angestellte aus einer Raucherumgebung gerne in eine gesündere Arbeitsumgebung wechseln würden, wenn genug Angebote vorhanden wären.

Chat-Partner (2009)

Unabhängig von den sachlichen Gründen, die gegen einen staatlichen Zwangsschutz sprechen - wollen Sie etwa den Beruf des Boxers (beziehungsweise dem Betrieb eines Boxstalles, bei dem Boxer angestellt [!] sind), "das älteste Gewerbe", weil die Arbeitsbedingungen dort für den größten Teil der Bevölkerung unzumutbar sind und "wirtschaftliche Lage" die Leute in solche und andere gefährliche Berufe zwingt, verbieten?

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist natürlich überall dort sinnvoll, wo Beschäftigte nicht mit Rauchen am Arbeitsplatz rechnen müssen. Aber Sie können auch nicht Schwimmbäder verbieten oder diesen eine maximal vorgegebene Wassertiefe gesetzlich vorschreiben, nur weil Sie als Nichtschwimmer auch den Beruf des Bademeisters ausüben möchten.

Auch ein simpler Bildschirmarbeitsplatz, wie viele andere Berufe bergen gesundheitliche Gefahren. Also, nichts dagegen einzuwenden, wenn man einen Beruf ergreift, bei dem man nicht mit Rauchen am Arbeitsplatz rechnen muss.

In einer Raucherkneipe wird sich aber gezielt beworben und es gibt nun mal - seien Sie hier realistisch - auch Mitbürger, die einen solchen Arbeitsplatz haben wollen und nicht vom Gesetzgeber zwangsgeschützt werden möchten.

Unabhängig davon gibt es schlichtweg keine Gesetzgebungskompetenz für den Landesgesetzgeber, den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu regeln!

Der Bundesgesetzgeber hat in § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung eindeutige Regelungen geschaffen. Allein schon aus diesem Grund und der sachlichen Nichtzuständigkeit des Bayerischen Landtages ist Ihr Einspruch aus formalen Gründen ;-) abgelehnt!

Veröffentlicht: 21. Januar 2009 - Letztes Update: 16. September 2023

https://www.treff.de/einspruch-abgelehnt.html

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