1. Verfassungsbeschwerde (Popularklage):
Auf Anfrage des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (BayVerfGH) haben wir
diesem bestätigt, dass wir unsere
Popularklage aufrechterhalten und
auf das seit 1. August 2010 geltende Gesundheitsschutzgesetz (GSG) erweitern:
Schriftsatz v. 16. Juli 2010 - Popularklage Erweiterung (pdf)
Darüber hinaus haben wir beim BayVerfGH eine einstweilige Verfügung
beantragt, mit dem Ziel, das neue GSG für den Bereich der Gastronomie -
insbesondere der getränkegeprägten - außer Vollzug zu setzen:
Schriftsatz v. 21. Juli 2010 - Einstweilige Anordnung (pdf)
Kommentar zur "Shisha-Café"-Entscheidung des BayVerfGH
2. Kunstfreiheit und Rauchen
Für unser
„Musical Treff – Das Leben vor dem Rauchverbot“ hat sich durch die
Neufassung des GSG rechtlich keine Veränderung ergeben:
"Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 [GSG - "in Gaststätten"] gilt nicht
bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der
Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist" (Art. 5 Nummer 3
GSG). Dies ist nun auch der erklärte Wille des bayerischen Volkes!
Sollte sich ein Gast auf sein Grundrecht der
Kunstfreiheit berufen, müssen wir nicht dagegen vorgehen. So steht es
explizit im GSG. Darüber hinaus wird die Kunstfreiheit verfassungsrechtlich
vorbehaltlos gewährleistet und ist gegen jegliche Einmischung öffentlicher
Gewalt tabuisiert: Kunst ist, was der Künstler als Kunst bezeichnet.
In der Tradition des
Experimental-Theaters (
Avantgarde),
dessen künstlerische Ausdrucksform es gerade ist, die Grenzen zwischen
Künstlern und Publikum zu verwischen, gestatten wir es unseren Gästen in
unseren Gaststättenräumlichkeiten, ihren individuellen Ausdrucksformen
nachzukommen:
Insbesondere das Leben nachzuspielen, wie es früher einmal
war, als in Kneipen geraucht werden durfte.
Dabei ist uns durchaus bewusst, dass Kunst nicht selten die herrschenden
Verhältnisse
"angreift", um auf Missstände hinzuweisen. Dazu gibt
es imho genug Anlass.
Wir werden sehen, wie weit dieses - auf Grund historischer Erfahrungen hoch
angesiedelte -
Grundrecht unserer Gäste standhält.
Darüber hinaus, inwieweit wir als
„Hilfssheriff“ herangezogen
werden können, unseren Gästen dieses Grund- & GSG-Recht zu versagen,
wenn ausdrücklich der Volkswille das Rauchen in Gaststätten im
Rahmen der Kunstfreiheit gestattet.
Bisher liegen uns keinerlei sachliche Gegenargumente der Exekutive vor.
Ja, es ist uns mit voller Ernsthaftigkeit ein Bedürfnis,
"den Mächtigen"*
vorzuführen,
wie es früher ohne Probleme möglich war
- Raucher wie
Nichtraucher - gesellig beieinanderzusitzen.
(*Politikern, Verfassungsrichtern und der Mehrheit der
bayerischen Bevölkerung)
In unserer Gaststätte wird die Kunstfreiheit nicht als Vorwand benutzt,
sondern als gezieltes
„Finger in die Wunde legen“,
mit dem aufrichtigen
Anspruch, auf die "Bevormundung Erwachsener" in dieser Gesellschaft hinzuweisen.
Diesbezüglich sollte auf dieser Homepage (als Rahmen) genügend an Argumenten
zu finden sein.
3. Die Zukunft
Wir werden sehen, ob unsere Grundrechte standhalten. Dabei ist uns durchaus
bewusst, welcher neue Zeitgeist gerade einzieht und wie die
Machtverhältnisse sind.
Wir vertrauen auf den Rechtsstaat und ein faires Verfahren, bei dem wir
unser Konzept verteidigen und unsere Argumente darlegen dürfen.
Man kann jedenfalls von uns keinen Kotau erwarten, bevor uns einmal der
Instanzenweg mit dem grundrechtsgleichen Anspruch auf
rechtliches Gehör eingeräumt wird.
Robert Manz
PS (zur Wahl):
Volksentscheide machen Sinn, wenn die Bürger von Journalisten
gründlich und neutral (!) über die relevanten
Fakten und unterschiedlichen Argumente informiert werden. (Dies war in
wesentlichen [grundrechts]relevanten Fragen nicht der Fall.)
Sowie keiner manipulativen Fragestellung ausgesetzt sind.
Ich bin grundsätzlich auch:
"Für echten Nichtraucherschutz!"
Was für eine manipulative
Fragestellung!!!
Man beachte auch den
Gesetzestext, der - völlig unüblich
für ein Änderungsgesetz - (zumindest auf der Vorderseite)
das bereits Bestehende zur Abstimmung suggerierte!
Vergleichen Sie selbst den Wahlzettel (
vorne,
hinten) mit der
Vorgängerversion (!) des GSG.
-.-
Der
"Schutz" ist jedenfalls
manipulativ verlogenen, wenn er im Bereich der
selbstbestimmt
aufzusuchenden Gastronomieräumlichkeiten jegliche Verhältnismäßigkeit
vermissen lässt!
Es war weder über Kinder in Raucherkneipen abzustimmen
noch über dort beschäftigtes Personal (Bundesgesetzgebung). Welches darüber
hinaus ebenfalls keines staatlichen Zwangsschutzes bedarf, wenn sie sich
gezielt vor Ort bewerben (Berufsfreiheit)!
(Einen Ausrutscher erlaube ich mir, weil passend: Oder werden
demnächst Puff’s verboten, weil deren Betreiber für die Hälfte der
Bevölkerung kein ausreichendes Angebot bereitstellen und nicht "jeder"
Frau diese Tätigkeit zuzumuten ist???)
Die ungefragt
unzulässige und unbegründete politische Einflussnahme des
Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit von
"absoluten Rauchverboten im Bereich der Gastronomie" war zudem
"bedauerlich".
2. August/28. September 2010
Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin - keine Rechtsauskünfte erteile - und
das von mir
i. S. Rauchverbot niedergeschriebene lediglich meine persönliche Rechtsauffassung darstellt.
-.-
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