Raucher sind Bürger 2. Klasse

Grenzenlose Handlungsfreiheit für Nichtraucher wichtiger als sämtliche Grundrechte von Rauchern

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat die bisherige Rechtsprechung in unserem Popularklageverfahren bestätigt:

Er erweitert die Handlungsfreiheitsrechte der Nichtraucher einseitig so weit, dass für Raucher kein gastronomisches Angebot mehr angedient werden darf. Zumindest sei dies (auch) mit der Bayer. Verfassung vereinbar.

Durch das bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Juli 2008 angelegte grenzenlose Handlungsfreiheitsrecht für Nichtraucher, wird es dem Gesetzgeber ermöglicht, jegliches Vertragsangebot - denn um nichts anderes handelt es sich rechtlich - von Wirten an Rauchern zu untersagen! Dies sei verfassungsgemäß.

Das BVerfG billigt den Nichtrauchern einseitig zu, „uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Gaststätte teilnehmen zu können".
Der BayVerfGH schreibt faktisch das gleiche, nur statt "Gaststätte" halt "Örtlichkeit".

Für mich der "Klassiker" einer unverhältnismäßigen und in diesem Fall sogar extrem radikalen Ausweitung der Handlungsfreiheit von Nichtrauchern gegenüber sämtlichen Grundrechten der Raucherseite!

Halten wir die Essenz des Urteils nochmal fest:

Ein Wirt möchte ein nachfrageintensives Konsumprodukt im Rahmen der Vertragsfreiheit anbieten.

Niemand ist gezwungen, sein gastronomiespezifisches Angebot anzunehmen!

Ein Wirt darf jedoch dieses Vertragsangebot an seine konsumfreudige Raucherklientel deshalb nicht mehr anbieten, da das Verfassungsgericht den Nichtrauchern ein „uneingeschränktes“ Handlungsfreiheitsrecht zubilligt, während es Rauchern und Wirten deren Grundrechte versagt.

Diese „wären“ die Grundrechte auf:

Berufsfreiheit, seinen Beruf frei wählen zu dürfen und als Wirt Rauchern ein attraktives Konsumangebot anzubieten.
Aber auch das Grundrecht unserer Mitarbeiter, die sich gezielt in unserer Raucherkneipe beworben haben und am Arbeitsplatz (mit Gleichgesinnten) rauchen wollen.

Eigentumsfreiheit, indem man das eingesetzte Kapital unserer GmbH für ein rentables Geschäftskonzept faktisch enteignet. Es sind entweder die Investitionen in Gebäude und Inventar (bei uns ca. 200.000,- €) "abzuschreiben" oder wir sind gezwungen, eine unrentablere Nichtraucherkneipe zu führen. (Was das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang bisher veröffentlichte, ist gelinde gesagt: "mager".)

Handlungsfreiheit der Raucher, ihre Freizeit entsprechend ihren (gesellschaftlichen) Bedürfnisse verbringen zu dürfen.
Den gewünschten gemütlichen Genuss von Zigarette und Bier zu versagen. Und Raucher wie Aussätzige an den modernen Pranger vor die Kneipen zu jagen.

Zusätzlich wird der Wirt gesetzlich gezwungen "Hilfssheriff" bei Ordnungswidrigkeiten zu spielen. Denn er macht sich erst dann strafbar, wenn er nicht gegen Dritte einschreitet.

All diese Grundrechte werden der Raucherseite aberkannt bzw. „eingeschränkt“, da die Verfassungsgerichte es den Nichtrauchern zugestehen, jegliches gastronomisches Angebot ihren Wünschen entsprechend vorfinden (können) zu müssen.

Wenn das mit unserer Verfassung vereinbar ist, befinden wir uns – höchstrichterlich abgesegnet – in einer „Gesundheitsdiktatur“, so meine Meinung!

Möglicherweise bleibt so manchem Bürger dieses Landes gegenüber dem (zuerkannt) mächtigeren Staat nur noch die innere Emigration.

Raucherwirt

Zur angeblich gescheiterten Vereinbarung mit der Gastronomie: Bätzings Show.

Veröffentlicht: 19. April 2011 - Letztes Update: 16. September 2023

https://www.treff.de/buerger-2-klasse.html

Durchgehend lecker essen:

Spielautomaten in der Pilsbar im EG:

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