Grundrecht auf Berufsfreiheit

Bevor Ihr Beiden ([Chatpartner]) an meiner Aussage zum schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Wirte zweifelt, was Ihr ja nicht wirklich getan habt, hier noch die eigentlich klaren Worte des BVerfG in seiner Entscheidung vom 30.7.08 zu diesem Thema (Randnummern 92, 93, 94 u.118), bei dem es den drei Beschwerdeführern mit ihren Klagen RECHT GAB!

Vielleicht auch noch für den einen oder anderen „unbedarften“ Leser interessant, der noch nicht so recht glaubte, dass es sich tatsächlich um einen tiefgehenden Grundrechtseingriff gegenüber RaucherWirten handelt.

Die Freiheit der Berufsausübung wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt … Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen … und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen. Unter diesem Gesichtspunkt beeinträchtigt das Rauchverbot die freie Berufsausübung der Gastwirte.

Bundesverfassungsgericht (2008, Absatz 92, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080730_1bvr326207.html)

Durch das Rauchverbot in Gaststätten, wie es in den vorliegenden Fällen …geregelt ist, wird dem Gaststättenbetreiber die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu bestimmen, ob den Besuchern in seiner Gaststätte das Rauchen gestattet oder untersagt ist. Damit kann der Gastwirt nur noch in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen darüber entscheiden, ob er die Leistungen und Dienste seines Gaststättenbetriebs auch solchen Gästen anbieten will, die diese zusammen mit dem Rauchen von Tabak in Anspruch nehmen möchten. Dem Gastwirt wird es nicht nur erheblich erschwert, Raucher mit seinen Angeboten zu erreichen, sondern er wird regelmäßig daran gehindert, seine Leistungen insbesondere in Form des Verabreichens von Speisen und Getränken gegenüber solchen Gästen zu erbringen, die auf das Rauchen in der Gaststätte nicht verzichten wollen.

Bundesverfassungsgericht (2008, Absatz 93, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080730_1bvr326207.html)

Diese Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung ist nicht ein bloßer Reflex eines an die Raucher gerichteten Verbots, sondern stellt einen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiber dar. Aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen über das Rauchverbot in Gaststätten folgt, dass durch diese Vorschriften auch den Gastwirten untersagt wird, ihre Leistungen und Dienste den Rauchern unter ihren Gästen anzubieten. Die angegriffenen Nichtraucherschutzgesetze verbinden nämlich das an die Besucher von Gaststätten gerichtete Rauchverbot mit einer Verpflichtung der Gastwirte, Verstöße gegen dieses Verbot zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern ... Dass diese Verpflichtung in Baden-Württemberg - im Unterschied zu Berlin … und anderen Bundesländern - nicht bußgeldbewehrt ist, ändert nichts an ihrer Verbindlichkeit und damit an ihrer Bedeutung zum Beispiel für die Gaststättenerlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers … Diese Indienstnahme des Gastwirts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben setzt zwangsläufig voraus, dass ihn das Gesetz bereits an der Bewirtung von Rauchern hindert. Der Gastwirt kann nicht einerseits verpflichtet sein, das Rauchen in seiner Gaststätte zu unterbinden, während er andererseits den Aufenthalt rauchender Gäste hinnehmen und diesen Speisen und Getränke soll anbieten dürfen.

Bundesverfassungsgericht (2008, Absatz 94, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080730_1bvr326207.html)

Ein Rauchverbot für Gaststätten stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die freie Berufsausübung der Gastwirte dar. Da der Betreiber das Rauchen in den Räumen seiner Gaststätte nicht mehr erlauben darf, kann er mit seinen Angeboten insbesondere an Speisen und Getränken die Raucher unter seinen möglichen Gästen nur noch schwer oder, wenn diese auf das Rauchen in Gaststätten keinesfalls verzichten möchten, nicht mehr erreichen. Viele Raucher werden - zumindest vorübergehend - Gaststätten seltener aufsuchen oder die Dauer ihres Besuchs abkürzen, weil der Aufenthalt für sie durch das Rauchverbot erheblich an Attraktivität verloren hat.

Bundesverfassungsgericht (2008, Absatz 118, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080730_1bvr326207.html)

Auf jeden Fall bleibt – wie Sie beide ja auch wissen - festzuhalten, dass das BVerfG NICHT über das Bayerische Gesetz geurteilt hat. Sie wissen ja auch beide genau – wie von olazgirl festgestellt -, dass das Urteil des Verfassungsgerichtes nur die zwei Leitsätze (am Anfang des Urteils) sind, bei denen den Klägern recht (!) gegeben wurde.

Alles andere – also die Urteilsbegründung - ist NICHT rechtsverbindlich. – Wir haben also bis heute kein einziges (angegriffenes) Landesgesetz – per Urteil – als verfassungskonform bestätigt. Dies ist nun mal die aktuelle Wirklichkeit.

Was ich ansonsten von der Urteilsbegründung des BVerfG halte, wissen Sie vermutlich bereits: Das „Recht“ eines Passivrauchvermeiders höher einzuschätzen, dass ich (für ihn) ein Nichtraucherlokal zu betreiben habe, als meine Berufsfreiheits- und Handlungsfreiheitsrechte, halte ich nun mal für eine „sehr gewagte“ Begründung (! - nicht Urteil) unseres Bundesverfassungsgerichtes!

Dass das BVerfG sich (über den „Berichterstatter“) von Bätzing’s und Binding’s politisch vereinnahmen hat lassen, ist meine „gefühlte Befürchtung“. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die vielen Landesverfassungsgerichte mit ihren „gestandenen Juristen“ dieses „Spiel“ flächendeckend mitmachen. Dies würde mein juristisches Empfinden – was Sie ja nicht weiter stören muss – erheblich erschüttern.

Die Zeit wird’s zeigen, wie weit der Nichtraucherschutz notwendig ist und ab wann Bevormundung anfängt. Über Vorgänge in und um meine Kneipe können Sie alles auf meiner HP erfahren - mehr wird von mir hier nicht OT diskutiert. Dass ich meinen Rechtsweg – wie angekündigt – ausschöpfen werde, davon können Sie beide getrost ausgehen.

Veröffentlicht: 1. September 2008 - Letztes Update: 16. September 2023

https://www.treff.de/berufsfreiheit.html

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